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Betriebsgründung

Installateur selbstständig machen in Österreich: Gewerbe, Gas, Wärmepumpe und Notdienst

Sonntag, 22 Uhr, Rohrbruch im Keller: In solchen Momenten zahlt sich ein Installateur aus, der ans Telefon geht. Der Bedarf ist da, vom Notdienst über die Badsanierung bis zum Heizungstausch. Bevor Sie das erste Mal selbst ausrücken, müssen Sie aber klären, welches Gewerbe Sie genau brauchen, wer Gasanlagen in Betrieb nehmen darf und welche Zertifikate eine Wärmepumpe verlangt. Dieser Leitfaden ordnet das für Sie.

8 Min. LesezeitStand: November 2026

Installateur montiert Rohre unter einem Waschbecken

Das Wichtigste in Kürze

  • „Installateur“ ist in Österreich kein eigenes Gewerbe. Meist kombinieren Betriebe Gas- und Sanitärtechnik (§ 94 Z 25 GewO) mit Heizungstechnik (§ 94 Z 31). Lüftungstechnik sowie Kälte- und Klimatechnik sind eigene reglementierte Gewerbe.
  • Gas- und Sanitärtechnik fällt unter § 95 GewO: Zuverlässigkeitsprüfung, Start erst mit rechtskräftigem Bescheid. Heizungstechnik können Sie wie andere reglementierte Gewerbe ab der Anmeldung ausüben.
  • Gasanlagen regeln die Landesgesetze. In Wien etwa muss die befugte Person die Inbetriebnahme dem Verteilernetzbetreiber melden, der Überprüfungsbefund muss binnen sechs Monaten vorliegen.
  • Wer am Kältekreis von Wärmepumpen oder Klimageräten arbeitet, braucht nach der F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 ein Personenzertifikat, der Betrieb ein Unternehmenszertifikat.
  • Planen Sie für Werkzeug, Messgeräte, Bus und Lager grob 35.000 bis 75.000 € ein (Stand: November 2026).

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechts- oder Steuerberatung. Vorschriften ändern sich: Prüfen Sie Details bei Ihrer Wirtschafts- oder Handwerkskammer, Ihrer Innung oder Ihrer Steuerberatung.

Welches Gewerbe Sie brauchen: vier Bausteine

Auf dem Firmenbus steht „Installateur“, im Gewerberegister stehen meist zwei oder drei verschiedene Gewerbe. Welche Kombination Sie wählen, entscheidet darüber, was Sie anbieten dürfen.

Installationsgewerbe nach § 94 GewO (Stand: November 2026)
GewerbeArtTypische ArbeitenNachweis
Gas- und Sanitärtechnik (Z 25)reglementiert, § 95Trinkwasser, Abwasser, Sanitär, Gasleitungen und -geräte, Abgasführung, WarmwasserbereitungBefähigungsprüfung oder Zugangsverordnung
Heizungstechnik (Z 31)verbundenes HandwerkHeizungsanlagen für Gas, Öl, Holz, Wärmepumpen, SolarthermieMeisterprüfung oder Zugangsverordnung
Lüftungstechnik (Z 31)verbundenes HandwerkLüftung, Wärmerückgewinnung, KlimaanlagenMeisterprüfung oder Zugangsverordnung
Kälte- und Klimatechnik (Z 37)HandwerkKälteanlagen, KlimageräteMeisterprüfung oder Zugangsverordnung

Laut Bundesinnung umfasst Heizungs- und Lüftungstechnik als Kernbereich auch Tätigkeiten der Kälte- und Klimatechnik. Gas- und Sanitärtechnik deckt wiederum Warmwasserbereitung mit Wärmepumpe und kontrollierte Wohnraumlüftung teilweise ab. Die Grenzen sind fließend. Lassen Sie sich von der Landesinnung Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechnik bestätigen, ob Ihr geplantes Angebot zu Ihrer Gewerbekombination passt.

Befähigung: Prüfung, Schule oder Einzelfall

Für Gas- und Sanitärtechnik legen Sie eine Befähigungsprüfung ab, für Heizungstechnik und Lüftungstechnik eine Meisterprüfung. Beide bestehen aus fünf Modulen. Die Meisterprüfungsstelle Ihrer Landeskammer entscheidet, welche Module Ihnen aufgrund von Lehrabschluss, HTL oder Werkmeisterschule erlassen werden. Wer eine einschlägige Ausbildung mit Praxis nachweist, kommt über die Zugangsverordnungen ohne Prüfung zum Gewerbe.

Für erfahrene Monteur:innen ohne passenden Abschluss bleibt der individuelle Befähigungsnachweis nach § 19 GewO. Die Behörde entscheidet nach Ermessen und kann die Berechtigung auf Teiltätigkeiten beschränken. Fehlt Ihnen selbst jede Befähigung, können Sie einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. Bei Gas- und Sanitärtechnik muss die Behörde diese Bestellung genehmigen.

Gasanlagen: Landesrecht und Netzbetreiber

Die Gewerbeordnung sagt, wer Gasanlagen errichten darf. Wie eine neue oder geänderte Anlage in Betrieb geht, regeln die Gasgesetze der Bundesländer. Das Wiener Gasgesetz 2006 ist ein gutes Beispiel für die Logik:

  • Neue oder wesentlich geänderte Gasanlagen sind vor der Inbetriebnahme zu überprüfen, das Ergebnis steht im Überprüfungsbefund.
  • Eine befugte Person darf die Anlage schon vor Vorlage des Befunds in Betrieb nehmen, wenn sie den Vorschriften entspricht. Sie muss die Inbetriebnahme dann dem Verteilernetzbetreiber melden.
  • Liegt der Befund nicht binnen sechs Monaten bei der Anlage, ist der Betrieb einzustellen und die Anlage zu sperren.

In anderen Bundesländern gelten eigene Regeln, Formulare und Zuständigkeiten. Fragen Sie beim Gasnetzbetreiber Ihres Gebiets nach, wie Sie als neuer Betrieb erfasst werden und welche Unterlagen er bei Neuanlagen und Gerätetausch erwartet. Die technischen Richtlinien der ÖVGW gelten in der Praxis als Stand der Technik. Halten Sie die aktuellen Fassungen im Betrieb bereit.

Rohrleitungen mit Absperrventilen und Zähler an einer Ziegelwand
Jede Gasanlage braucht einen Überprüfungsbefund. Die Fristen regelt das jeweilige Landesgesetz.

Wärmepumpe und Klima: das F-Gase-Zertifikat

Seit 11. März 2024 gilt die neue F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573. Für Sie heißt das: Wer bei Wärmepumpen oder Klimageräten in den Kältekreis eingreift, braucht ein Personenzertifikat, der Betrieb ein Unternehmenszertifikat. Personenzertifikate stellen in Österreich die zuständigen Innungen der Wirtschaftskammer aus. Zertifikate aus anderen EU-Staaten werden anerkannt.

Die Verordnung schränkt Schritt für Schritt ein, welche Kältemittel in neuen Geräten erlaubt sind. Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln wie Propan gewinnen dadurch Marktanteile. Schulen Sie sich und Ihr Team früh im Umgang mit brennbaren Kältemitteln. Bei Monoblock-Geräten, die vormontiert geliefert werden, ist oft kein Eingriff in den Kältekreis nötig. Splitgeräte dagegen verlangen das Zertifikat.

Der Markt für Heizungstausch hängt stark an Förderungen. Die Bedingungen von Bund und Ländern ändern sich häufig, teils auch während des Jahres. Verweisen Sie Kund:innen auf die aktuelle Ausschreibung bei der Umweltförderung und Ihrer Landesförderstelle, statt Förderhöhen ins Angebot zu schreiben.

Notdienst als Geschäftsmodell

Ein 24/7-Notdienst bringt Neukund:innen, die später das Bad oder die Heizung bei Ihnen machen. Er bringt aber auch Nächte am Telefon und Diskussionen über Rechnungen. Diese Punkte entscheiden, ob er sich rechnet:

  • Klare Preise vorab: Nennen Sie Anfahrt, Stundensatz und Zuschläge für Nacht und Wochenende auf der Website und am Telefon. Überraschende Rechnungen landen in schlechten Bewertungen und manchmal bei der Arbeiterkammer.
  • Kostenvoranschlag: Gegenüber Verbraucher:innen gilt ein Kostenvoranschlag nach § 5 KSchG als verbindlich, wenn Sie nichts anderes ausdrücklich erklären. Ein Entgelt dafür dürfen Sie nur verlangen, wenn Sie vorher darauf hingewiesen haben.
  • Rufbereitschaft regeln: Mit Mitarbeiter:innen brauchen Sie klare Vereinbarungen zu Bereitschaft und Ruhezeiten. Fragen Sie die Innung nach dem aktuellen Kollektivvertrag.
  • Teile im Bus: Pressfittinge, Dichtungen, Siphons, gängige Thermenteile. Wer beim ersten Einsatz reparieren kann, statt nur abzudrehen, wird weiterempfohlen.

So machen Sie es richtig

  • Notdienstzeiten und Zuschläge offen auf der Website nennen
  • Telefonnummer im Google-Profil hinterlegen und erreichbar sein
  • Nach dem Einsatz Fotos und kurze Dokumentation für Kund:in und Versicherung
  • Bewertungen aktiv einholen, etwa mit einem Bewertungs-QR-Code

Lieber nicht

  • Mit „ab 0 € Anfahrt“ werben und dann hohe Pauschalen verrechnen
  • Notdienst versprechen, den Sie personell nicht abdecken
  • Gasgeräte ohne passende Berechtigung in Betrieb nehmen
  • Förderhöhen garantieren

Zeitplan für die ersten sechs Monate

  1. 1

    Monat 1: Gewerbe und Rechtsform

    Gas- und Sanitärtechnik sowie Heizungstechnik über GISA oder bei der Bezirkshauptmannschaft anmelden. Rechtsform wählen, bei einer GmbH den Firmenbucheintrag vorbereiten. Grundsätze im allgemeinen Gründungsleitfaden.

  2. 2

    Monat 2: Bescheid, Kammer, Finanzamt

    Bescheid für Gas- und Sanitärtechnik abwarten. WKO-Mitgliedschaft und SVS folgen automatisch. Steuernummer und UID-Nummer beantragen. Die Kleinunternehmergrenze von 55.000 € Jahresumsatz ist mit Material schnell überschritten.

  3. 3

    Monat 3: Zertifikate und Netzbetreiber

    F-Gase-Unternehmenszertifikat beantragen, eigenes Personenzertifikat prüfen. Beim Gasnetzbetreiber nach dem Ablauf für Inbetriebnahmen fragen.

  4. 4

    Monat 4: Ausstattung und Lieferanten

    Bus mit Regalsystem, Pressmaschine, Messgeräte. Konto beim Sanitärgroßhandel, Werkspartnerschaften mit ein oder zwei Heizungsherstellern prüfen.

  5. 5

    Monat 5 und 6: sichtbar werden

    Website, Google-Profil, Visitenkarten, Busbeschriftung. Hausverwaltungen und Baumeister ansprechen, Notdienst nur so weit anbieten, wie Sie ihn tragen können.

Startkosten im Überblick

Grobe Erstausstattung eines Installationsbetriebs in Österreich (Richtwerte, netto, Stand: November 2026)
PostenRahmen
Pressmaschine mit Backen für Kupfer, Edelstahl, Verbundrohrrund 2.500 – 5.000 €
Abgasmessgerät, Druckprüfgeräte für Gas und Wasserrund 2.000 – 4.500 €
Kältetechnik-Werkzeug (Vakuumpumpe, Monteurhilfe, Waage, Lecksucher)rund 1.500 – 3.500 €
Rohrreinigung, Kamera, Bohr- und Schneidwerkzeugrund 3.000 – 8.000 €
Kastenwagen mit Regaleinbaugebraucht rund 20.000 – 38.000 €
Erstes Lager für Notdienst und Servicerund 2.500 – 6.000 €
Website mit Notdienst-Seiteab 1.800 € einmalig, Hosting 30 € im Monat
Taschenrechner und ausgedruckte Diagramme auf einem Schreibtisch
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Im Impressum nennen Sie Ihre Gewerbe, die Gewerbebehörde und die Kammer. Was sonst noch Pflicht ist, steht im Ratgeber zu den Pflichtangaben in Österreich. Wie Sie Notdienstpreise korrekt bewerben, erklärt der Ratgeber zu Werbung und Preisangaben.

Quellen

Kurz beantwortet

Fragen zu diesem Thema

Welches Gewerbe brauche ich als Installateur in Österreich?

Für Bad, Trinkwasser und Gas das Gewerbe Gas- und Sanitärtechnik, für Heizungen das Gewerbe Heizungstechnik. Viele Betriebe haben beide. Lüftungstechnik sowie Kälte- und Klimatechnik sind eigene reglementierte Gewerbe. Welche Kombination zu Ihrem Angebot passt, bestätigt die Landesinnung.

Darf ich als Installateur eine Gastherme tauschen?

Mit dem Gewerbe Gas- und Sanitärtechnik ja. Die Inbetriebnahme und Überprüfung richten sich nach dem Gasgesetz Ihres Bundeslands. In Wien etwa melden Sie die Inbetriebnahme dem Verteilernetzbetreiber, und der Überprüfungsbefund muss binnen sechs Monaten vorliegen.

Brauche ich für Wärmepumpen ein F-Gase-Zertifikat?

Wenn Sie in den Kältekreis eingreifen, ja: ein Personenzertifikat für die ausführende Person und ein Unternehmenszertifikat für den Betrieb nach Verordnung (EU) 2024/573. Bei vorgefüllten Monoblock-Geräten ist oft kein Eingriff nötig. Fragen Sie im Zweifel Ihre Innung.

Wie viel Startkapital braucht ein Installateur?

Für Werkzeug, Messgeräte, einen gebrauchten Bus und ein erstes Lager rechnen viele mit 35.000 bis 75.000 € (Stand: November 2026). Dazu kommt Liquidität für Material, das Sie vor der Rechnung bezahlen. Großhandels-Zahlungsziele helfen beim Start.

Darf ich für Notdienst-Einsätze Zuschläge verrechnen?

Ja, wenn Sie sie vorher transparent nennen, etwa auf der Website und am Telefon. Verbraucher:innen müssen wissen, worauf sie sich einlassen. Ein vereinbarter Kostenvoranschlag gilt nach § 5 KSchG als verbindlich, wenn Sie nichts anderes erklären.

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