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Betriebsgründung

Handwerksbetrieb gründen in Deutschland: Von der Handwerksrolle bis zum ersten Auftrag

In Deutschland entscheidet eine Liste darüber, wie schwer Ihr Start wird: die Anlage A der Handwerksordnung. Steht Ihr Handwerk dort, brauchen Sie den Meisterbrief oder einen der gesetzlichen Ersatzwege. Steht es nicht dort, reicht ein Eintrag ins Verzeichnis der Handwerkskammer. Danach folgen Gewerbeamt, Finanzamt, Berufsgenossenschaft und die Frage, wie Sie die ersten Kund:innen gewinnen. Hier ist der Fahrplan.

10 Min. LesezeitStand: November 2026

Für:Alle Gewerke
Zwei Personen unterschreiben an einem Schreibtisch ein Dokument

Das Wichtigste in Kürze

  • 53 Handwerke stehen in der Anlage A der Handwerksordnung und sind zulassungspflichtig. Dazu gehören Elektro, Installateur und Heizungsbauer, Kfz, Maurer, Dachdecker, Metallbauer, Maler, Fliesenleger, Tischler und Parkettleger.
  • Ohne Meisterbrief geht es über gleichwertige Abschlüsse, die Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO (sechs Jahre Praxis, davon vier in leitender Stellung), eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder einen angestellten Betriebsleiter.
  • Zuerst kommt die Eintragung in die Handwerksrolle, dann die Gewerbeanmeldung. Das Gewerbeamt informiert Finanzamt und Berufsgenossenschaft, die Fristen bleiben trotzdem Ihre Sache.
  • Eingetragene Handwerker:innen sind in der Regel rentenversicherungspflichtig. Die Kleinunternehmerregelung gilt bis 25.000 € Vorjahresumsatz und 100.000 € im laufenden Jahr.
  • Für die Finanzierung gibt es das KfW-StartGeld, in einigen Bundesländern eine Meistergründungsprämie und die meist kostenfreie Betriebsberatung der Handwerkskammer.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechts- oder Steuerberatung. Vorschriften ändern sich: Prüfen Sie Details bei Ihrer Wirtschafts- oder Handwerkskammer, Ihrer Innung oder Ihrer Steuerberatung.

Schritt 1: Ist Ihr Handwerk zulassungspflichtig?

Die Handwerksordnung (HwO) sortiert Handwerke in drei Gruppen. Anlage A umfasst die zulassungspflichtigen Handwerke, für die grundsätzlich der Meisterbrief nötig ist. Anlage B Abschnitt 1 listet zulassungsfreie Handwerke, Abschnitt 2 handwerksähnliche Gewerbe. Für beide B-Gruppen genügt die Anzeige bei der Handwerkskammer. Seit Februar 2020 sind zwölf Handwerke zurück in Anlage A, darunter Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Estrichleger, Parkettleger und Raumausstatter. Wer schon vorher als zulassungsfreier Betrieb eingetragen war, darf weiterarbeiten.

Zehn Gewerke und ihre Einordnung in der HwO (Stand: November 2026)
GewerkHandwerk laut HwOMeisterpflicht?BesonderheitRatgeber
ElektroElektrotechniker (Anlage A Nr. 25)JaFür den Netzanschluss zusätzlich Eintrag ins Installateurverzeichnis des NetzbetreibersElektrobetrieb gründen
SHKInstallateur und Heizungsbauer (Nr. 24), Klempner (Nr. 23)JaGas- und Wasserinstallationen ebenfalls nur mit Eintrag beim VersorgerSHK-Betrieb gründen
KfzKraftfahrzeugtechniker (Nr. 20)JaAbgasuntersuchung und Sicherheitsprüfung brauchen eine eigene AnerkennungKfz-Werkstatt gründen
BauMaurer und Betonbauer (Nr. 1), Zimmerer (Nr. 3)JaStatik und Planung bleiben oft bei Architekt:innen und Ingenieur:innenBaubetrieb gründen
DachDachdecker (Nr. 4)JaDachrinnen und Blechanschlüsse gehören zum KlempnerhandwerkDachdeckerbetrieb gründen
MetallbauMetallbauer (Nr. 13)JaSchweißarbeiten im Stahlbau oft nur mit Zertifizierung nach NormMetallbaubetrieb gründen
MalerMaler und Lackierer (Nr. 10)JaReine Tapezierarbeiten ohne Malerarbeiten sind abzugrenzenMalerbetrieb gründen
FliesenFliesen-, Platten- und Mosaikleger (Nr. 42)Ja, seit 2020 wiederBestandsschutz für Betriebe, die vor der Reform eingetragen warenFliesenlegerbetrieb gründen
TischlerTischler (Nr. 27), im Süden oft „Schreiner“JaFenster- und Türeneinbau gehört dazuTischlerei gründen
BodenParkettleger (Nr. 46), Estrichleger (Nr. 44); Bodenleger (Anlage B Abschnitt 2 Nr. 3)Parkett und Estrich ja, Bodenleger neinWer nur Vinyl, Teppich und Laminat verlegt, braucht keinen MeisterBodenlegerbetrieb gründen

Entscheidend ist nicht, wie Sie Ihren Betrieb nennen, sondern was Sie tatsächlich tun. Die Kammer prüft, ob Sie wesentliche Tätigkeiten eines A-Handwerks ausüben. Ein Hausmeisterservice, der nebenbei Steckdosen tauscht, gerät damit schnell in die Elektrotechnik. Lassen Sie sich im Zweifel von der Handwerkskammer schriftlich bestätigen, was Sie mit Ihrer Qualifikation anbieten dürfen.

Schritt 2: Ihr Weg in die Handwerksrolle

Der Meisterbrief ist der direkteste Weg, aber nicht der einzige. Die HwO kennt mehrere gleichwertige Zugänge. Welcher für Sie passt, hängt von Ausbildung, Berufsjahren und Ihrer Rolle im Betrieb ab.

Wege zur Eintragung in die Handwerksrolle
WegVoraussetzungGut für
MeisterprüfungBestandene Meisterprüfung im Handwerk oder einem verwandten HandwerkDen Regelfall; zusätzlich dürfen Sie den Titel „Meister“ und „Bachelor Professional“ führen
Gleichwertiger AbschlussBestimmte Ingenieur- und Technikerabschlüsse in passender Fachrichtung (§ 7 Abs. 2 HwO)Ingenieur:innen, die sich mit einem Handwerk selbstständig machen
Ausübungsberechtigung § 7b HwOGesellenprüfung und sechs Jahre Berufserfahrung, davon vier Jahre in leitender StellungErfahrene Vorarbeiter:innen und Baustellenleiter:innen („Altgesellenregelung“)
Ausnahmebewilligung § 8 HwOMeisterähnliche Kenntnisse plus ein Ausnahmefall, in dem die Meisterprüfung unzumutbar wäreEinzelfälle, z. B. Spezialisierung auf einen kleinen Teilbereich
Angestellter BetriebsleiterEine Person mit Meisterbrief oder gleichwertiger Qualifikation leitet den Betrieb fachlichKaufleute, Quereinsteiger:innen, GmbH-Gründungen

Ein angestellter Betriebsleiter muss den Betrieb tatsächlich führen, nicht nur auf dem Papier. Kammern und Gerichte schauen genau hin, wenn ein „Konzessionsträger“ in Vollzeit woanders arbeitet. Für zulassungsfreie und handwerksähnliche Gewerbe fällt diese Frage weg: Dort reicht die Anzeige bei der Kammer, die Sie in ihr Verzeichnis einträgt.

Schritt 3: Behördenwege in der richtigen Reihenfolge

  1. 1

    Handwerkskammer: Eintragung beantragen

    Bei einem A-Handwerk muss die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegen, bevor Sie loslegen. Die Kammer verlangt Qualifikationsnachweise, Ausweis und bei Gesellschaften den Registerauszug. Die Eintragung kostet eine Gebühr, die je nach Kammer unterschiedlich hoch ist.

  2. 2

    Gewerbeamt: Gewerbe anmelden

    Die Anmeldung nach § 14 GewO erledigen Sie bei der Stadt oder Gemeinde, vielerorts online. Die Gebühr liegt je nach Kommune meist im zweistelligen Bereich. Das Gewerbeamt meldet die Gründung an Finanzamt, Handwerkskammer, Berufsgenossenschaft und weitere Stellen.

  3. 3

    Finanzamt: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

    Innerhalb eines Monats nach Start füllen Sie den Fragebogen über ELSTER aus. Dort entscheiden Sie über Kleinunternehmerregelung, Gewinnschätzung für die Vorauszahlungen und ob Sie eine USt-IdNr. brauchen.

  4. 4

    Berufsgenossenschaft: binnen einer Woche

    Nach § 192 SGB VII melden Sie sich innerhalb einer Woche bei der zuständigen Berufsgenossenschaft. Die fristgerechte Gewerbeanmeldung gilt dabei als Meldung. Zuständig ist je nach Gewerk etwa die BG BAU, die BG ETEM oder die BG Holz und Metall; aussuchen können Sie sich das nicht.

  5. 5

    Ab dem ersten Mitarbeiter: Betriebsnummer

    Wer Gesell:innen, Helfer:innen oder Azubis einstellt, braucht eine Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit und meldet die Beschäftigten bei der Krankenkasse an.

Zwei Bauarbeiter mit Helmen besprechen Pläne auf einem Klemmbrett

Rentenversicherung, Krankenversicherung und Berufsgenossenschaft

Anders als viele Selbstständige sind eingetragene Handwerker:innen in der Regel pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI). Das gilt, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind und die Voraussetzungen dafür in Ihrer Person erfüllen. Nach 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen können Sie sich befreien lassen. Bei einer GmbH, in der Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer:in arbeiten, gelten eigene Regeln; lassen Sie Ihren Status von der Rentenversicherung prüfen.

  • Krankenversicherung: Pflicht ist sie in jedem Fall, gesetzlich freiwillig oder privat. Die Beiträge in der gesetzlichen Kasse richten sich nach Ihrem Einkommen; am Anfang gilt ein Mindestbeitrag.
  • Berufsgenossenschaft: Ihre Mitarbeiter:innen sind dort gegen Arbeits- und Wegeunfälle versichert. Ob Sie als Inhaber:in pflichtversichert sind oder sich freiwillig versichern, regelt die Satzung Ihrer BG. Bei Arbeiten auf Leitern, Dächern und Gerüsten ist das keine Nebensache.
  • Pflegeversicherung: folgt der Krankenversicherung.

Steuern und Kleinunternehmerregelung

Seit 2025 gilt die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG, wenn Ihr Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € betrug und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet. Im Gründungsjahr zählt die Prognose für das erste Jahr. Überschreiten Sie im laufenden Jahr die 100.000 €, endet die Befreiung schon ab diesem Umsatz, nicht erst zum Jahreswechsel.

Für Handwerker:innen ist die Regelung oft weniger attraktiv als gedacht. Ein Malermeister, der vor allem für Hausverwaltungen und Bauträger arbeitet, hat Kund:innen, die sich die Umsatzsteuer ohnehin zurückholen. Er selbst verzichtet als Kleinunternehmer aber auf die Vorsteuer aus Transporter, Gerüst und Material. Bei reinen Privatkund:innen ist der Preisvorteil von 19 % dagegen spürbar. Rechnen Sie beide Varianten mit realistischen Investitionen durch.

Rechtsform: Einzelunternehmen, GbR, UG oder GmbH

  • Einzelunternehmen: der übliche Start. Ins Handelsregister als e.K. müssen Sie erst, wenn Ihr Betrieb nach Art und Umfang kaufmännisch eingerichtet sein muss.
  • GbR: für zwei Handwerker:innen, die gemeinsam gründen. Beide haften persönlich. Ein Eintrag ins Gesellschaftsregister ist seit 2024 möglich und für manche Geschäfte nötig.
  • UG (haftungsbeschränkt): ab 1 € Stammkapital, haftungsbeschränkt, aber mit Pflicht zur Rücklage. Banken und Lieferanten verlangen oft persönliche Bürgschaften.
  • GmbH: 25.000 € Stammkapital, davon mindestens 12.500 € bei der Anmeldung eingezahlt. In der Handwerksrolle wird die GmbH eingetragen, wenn ein qualifizierter Betriebsleiter den Betrieb fachlich führt.

Versicherungen für den Start

Diese Versicherungen sollten Sie vor dem ersten Auftrag prüfen:

  • Betriebshaftpflicht: für die meisten Handwerke nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber von Bauherr:innen, Generalunternehmern und Hausverwaltungen praktisch immer verlangt. Achten Sie auf Tätigkeitsschäden und Schäden an fremden Leitungen.
  • Kfz-Versicherung: Haftpflicht ist für jedes Fahrzeug Pflicht. Werkzeug im Transporter ist darüber meist nicht versichert.
  • Inhalts- und Elektronikversicherung für Werkstatt, Maschinen und Lager
  • Werkstattspezifisch: Kfz-Betriebe versichern Kundenfahrzeuge in ihrer Obhut gesondert.
  • Rechtsschutz für Forderungen und Gewährleistungsstreit, Berufsunfähigkeit für Sie persönlich

Förderung und Beratung

Bevor Sie Förderanträge schreiben, nutzen Sie die Betriebsberatung Ihrer Handwerkskammer. Die Berater:innen kennen die Programme im Land, prüfen Businesspläne und sind meist kostenfrei. Danach kommen die üblichen Bausteine:

  • ERP-Gründerkredit StartGeld (KfW 067): für Gründer:innen und junge Betriebe bis fünf Jahre, beantragt über die Hausbank. Höchstbetrag und Zinsen ändern sich regelmäßig; die aktuellen Konditionen stehen bei der KfW.
  • Gründungszuschuss der Arbeitsagentur: wenn Sie aus dem Bezug von Arbeitslosengeld gründen. Er ist eine Ermessensleistung, ein tragfähiger Businessplan mit Stellungnahme der Kammer ist Pflicht.
  • Meistergründungsprämie: einige Bundesländer, etwa Nordrhein-Westfalen und Berlin, zahlen Meister:innen einen Zuschuss für die Gründung oder Übernahme, teils gekoppelt an neue Arbeits- oder Ausbildungsplätze. Ob und wie es das Programm in Ihrem Land gibt, erfahren Sie bei der Kammer.
  • Betriebsübernahme: Viele Inhaber:innen suchen Nachfolger:innen. Kammern führen Börsen, und eine Übernahme bringt Kundenstamm und Werkstatt gleich mit.

Schritt 4: Sichtbar werden

Ein frisch eingetragener Betrieb hat weder Bewertungen noch Referenzen. Genau deshalb brauchen Sie von Anfang an einen Ort, an dem Kund:innen sehen, was Sie können und wo Sie arbeiten. Ein Beispiel: Eine Parkettlegermeisterin aus Leipzig fotografiert schon während ihrer letzten Monate als Angestellte (mit Erlaubnis des Chefs und der Kund:innen) ausgewählte Arbeiten, die sie selbst verantwortet hat. Zum Start hat sie eine Website mit sechs Referenzen, ein Google-Profil und die Telefonnummer auf dem Transporter. Die ersten drei Anfragen kommen über die Suche „Parkett schleifen Leipzig“.

So machen Sie es richtig

Lieber nicht

  • Mit Leistungen eines A-Handwerks werben, bevor die Eintragung in die Handwerksrolle da ist
  • Fotos von Baustellen früherer Arbeitgeber als eigene Referenzen ausgeben
  • Die Website auf „irgendwann später“ verschieben und nur auf Empfehlungen hoffen
  • Einen Baukasten ohne rechtssichere Vorlagen wählen und das Impressum vergessen

Mit welchen Kosten Sie für eine Website rechnen müssen, zeigt der Beitrag Was kostet eine Website für Handwerker?. Wie Sie aus Besucher:innen Anfragen machen, steht in Mehr Anfragen über die Website.

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Quellen

Kurz beantwortet

Fragen zu diesem Thema

Kann ich einen Handwerksbetrieb ohne Meister gründen?

Ja. Bei zulassungsfreien und handwerksähnlichen Gewerben brauchen Sie keinen Meisterbrief. Bei Handwerken der Anlage A geht es ohne eigenen Meisterbrief über einen gleichwertigen Abschluss, die Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO, eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder einen angestellten Betriebsleiter mit Meisterqualifikation.

Was ist die Altgesellenregelung?

So nennt man umgangssprachlich die Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO. Sie bekommen sie mit bestandener Gesellenprüfung und sechs Jahren Berufserfahrung im Handwerk, davon vier Jahre in leitender Stellung. Ausgenommen sind Schornsteinfeger und Gesundheitshandwerke.

Was kostet die Eintragung in die Handwerksrolle?

Jede Handwerkskammer legt ihre Gebühren selbst fest. Dazu kommen die Gebühr für die Gewerbeanmeldung bei der Kommune und ab dem Folgejahr der Kammerbeitrag. Fragen Sie die aktuelle Gebührenordnung bei Ihrer Kammer ab.

Muss ich als Handwerker in die Rentenversicherung einzahlen?

Wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind und die Eintragungsvoraussetzungen selbst erfüllen, in der Regel ja (§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI). Nach 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen ist eine Befreiung möglich.

Bin ich als Bodenleger meisterpflichtig?

Der Bodenleger ist ein handwerksähnliches Gewerbe ohne Meisterpflicht. Parkettleger und Estrichleger stehen dagegen seit 2020 wieder in Anlage A. Wer Parkett verlegt und schleift oder Estrich einbringt, braucht also die entsprechende Qualifikation.

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